Telefonüberwachung einschränken 26.01.2003
Anzahl und Durchführung der Telefonüberwachungsmaßnahmen (TÜ) geben zu Besorgnis Anlass. Die Anzahl der Telefonüberwachungen für Zwecke der Strafverfolgung ist in den letzten zehn Jahren stark angestiegen. Statistiken belegen, dass der Umfang der TÜ in Deutschland weit über dem Niveau anderer demokratischer Staaten liegt. So sind im Jahr 2000 in Deutschland 15.741 TÜ-Maßnahmen angeordnet worden, während es in den USA – bei einer nahezu dreimal so großen Bevölkerung – lediglich 1.910 derartige Maßnahmen gab. Bezogen auf das Verhältnis TÜ-Anordnungen/Bevölkerung nimmt Deutschland damit einen traurigen Spitzenplatz ein.
Die kürzlich vorgelegten Studie der Universität Bielefeld ("Wirksamkeitsbedingungen von Richtervorbehalten bei Telefonüberwachungen" - Prof. Dr. Backes u.a.) weist nach, dass Gerichte und Staatsanwaltschaften die Telefonüberwachung entgegen den gesetzlichen Vorgaben nicht als ultima ratio, sondern ohne weitere Prüfung weniger einschneidender Ermittlungsmaßnahmen anordnen.
Nach der Untersuchung entspricht nur knapp ein Viertel der richterlichen Beschlüsse den rechtlichen Vorgaben (fehlende Benennung der Katalogtat, deretwegen die Telefonüberwachung angeordnet wird; keine tatsachenbezogenen Ausführungen, die im konkreten Fall den Tatverdacht begründen und keine einzelfallspezifische Begründung, warum andere Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos oder jedenfalls weniger erfolgversprechend sind).
Auch bei Staatsanwaltschaften besteht offensichtlich ein erheblicher Mangel an Problembewusstsein: Schon die meisten TÜ-Anträge waren rechtsfehlerhaft; darüber hinaus wurden entgegen den gesetzlichen Vorgaben die Betroffenen im Regelfall nicht im Nachhinein von der Überwachung unterrichtet (eine ausdrückliche Benachrichtigung erfolgt lediglich in rund 3 % der Fälle).
Jede TÜ-Maßnahme ist ein tiefer Eingriff in das durch Art. 10 GG geschützte Telekommunikationsgeheimnis. Deshalb ist es besonders wichtig, dass hier die gesetzlichen Bestimmungen strikt eingehalten werden. Die durch die Bielefelder Studie festgestellten Rechtsverstöße und Defizite belegen, dass auf gesetzgeberischer und administrativer Ebene Handlungsbedarf besteht.
Folgende Reformen halten wir für dringend erforderlich:
- Der in den letzten Jahren stark ausgeweiteten Straftatenkatalog des § 100a StPO ist zu überprüfen und zu bereinigen.
- Eine umfassende Begründungspflicht der angeordneten TÜ-Maßnahmen – wie bereits jetzt beim Haftbefehl – muss gesetzlich vorgesehen werden.
- Es ist sicherzustellen, dass qualifizierte Richterinnen und Richter über einen Überwachungsantrag entscheiden.
- Berichtspflichten sollen Verantwortlichkeiten stärken und Erfolgskontrollen ermöglichen.
- Schwerwiegende Verstöße gegen die Anordungsvoraussetzungen müssen zur Unverwertbarkeit der TÜ-Ergebnisse führen.
- Eine lückenlose statistische Erfassung und Auswertung der TÜ-Maßnahmen muss als Voraussetzung einer parlamentarischen Kontrolle gewährleistet werden.
- Die im Koalitionsvertrag vereinbarte Überprüfung der Telefonüberwachung ist zu beschleunigenund die notwendigen Änderungen sind zügig umzusetzen.
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